Im Terminal
- Shops haben ihre zum Verkauf angebotenen Waren in speziell versiegelten und transparenten Einkaufsbeuteln zu verkaufen.
Das Verkaufspersonal muss die Kassenbons oder Quittungen, welche Informationen bezüglich der eingekauften Ware beinhalten (Kaufdatum, Ort des Einkaufs), sichtbar neben der Waren in den Beutel legen, sodass diese sichbar sind ohne den Beutel öffnen zu müssen.
- Die Öffnungen der Einkaufstüten sind seitens des Verkaufspersonals zu versiegeln und dürfen vom Fluggast bis zur Ankunft am Zielflughafen unter keinen Umständen geöffnet werden.
Waren, die in Shops eingekauft werden, welche die genannten Sicherheitsregeln nicht beachtet haben können während der Sicherheitskontrollen beschlagnahmt werden.
Bei Flügen mit Zwischenlandungen / Transitflügen
(Keine Sonderbedingungen für bestimmte Länder oder Städte: z.B. AYT/ZRH/MUC/AYT oder AYT/LNZ/SZG/AYT)
- Für den Einkauf von flüssigartigen Produkten von Duty-free Shops in Nicht-EU-Ländern, einschließlich der Flughäfen unseres Landes, gibt es bisher keine Begrenzungen für Flugpassagiere, die am Flughafen der Erstankunft landen. (ZRH und LNZ für die oben angegebenen Beispiele)
- Flugpassagieren, die jedoch – wieder einschließlich der Flughäfen unseres Landes –Einkäufe in Duty-free-Shops in Nicht-EU-Ländern getätigt haben, müssen die eingekauften Waren in flüssiger Substanz bei ihrer Landung auf dem zweiten Flughafen (MUC ve SZG) in der Zwischenstation durch das Zoll- bzw. Sicherheitspersonal in Verwahrung geben und den Passagieren wird es ab hier untersagt, mit diesen Produkten wieder in ihr Flugzeug einzusteigen. Bei Produkten mit nichtflüssigem Inhalt gilt die Bedingung der Beilage der Einkaufsquittung mit den Einkaufsinformationen sichtbar im versiegelten, transparenten Einkaufsbeutel und der Aufbewahrung der Produkte im dicht versiegelten Beutel. Beutel und Waren, die diesen Bedingungen nicht entsprechen werden ebenfalls in Verwahrung genommen.
Das Ziel dieser Vorsichtsmaßnahme, die die Länder der EU mit diesen Verordnungen anstreben, ist die Verhinderung von Sicherheitsrisiken durch Waren, die in Nicht-EU-Ländern des vorigen Fluges gekauft wurden. und in dem jeweiligen Fall Land des Abflugortes sind, . Trotz geringer Wahrscheinlichkeit dürfen Passagiere ihre Einkaufsbeutel in der Zwischenstation mit sich führen, falls sie ihren Einkauf vorher in einem Mitgliedsland der EU oder einem Flughafen in einem EU-Land getätigt haben, unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Die entsprechenden Bedingungen sind die gleichen: Transparenter Beutel, Beilage der Einkaufsquittung mit den Einkaufsinformationen im Beutel sowie Versigelung des Beutels.
Anwendung bei Flügen mit 3 Etappen / Transitpassagieren
- Es wird derzeit an verschiedenen Lösungen für die Aufklärung unserer Passagiere mit diesen Informationen spätestens beim Check-in, noch vor dem Betreten der Wartehalle in Zollzone, gearbeitet.
Die Deklaration für den Verkauf von zollfreien Waren ist gemäß der im Paragraphen D vorgegebenen Form zu machen.
- In der ersten Etappe mit dem Flughafen des Inlandes als Abflugort (z.B. AYT/ZRH oder AYT/LNZ) werden unseren Fluggäste, die im Flughafen des ersten Zielortes landen werden, nicht nur der Verkauf von Produkten in flüssiger Form sondern der Verkauf von jeglichen Duty-free Waren ausgeschlossen.
- In solchen Flügen werden nur jenen Fluggästen Duty-free Waren zum Kauf angeboten, deren Zielort der Flughafen der ersten Landung ist (Bordkarte und Namen dieser Fluggäste wird während des Kaufs überprüft) und die sich auf dem Rückflug befinden.